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art_105__para_3__text_1

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Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 104 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss, mit dem der Widerruf ausgesprochen wird, beendet die Übertragung der in dem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss nicht berührt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.