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art_106__para_3__text_1

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Die Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das Merkblatt auf ihren Websites, sofern vorhanden, sowie in Papierform in ihren Zweigniederlassungen, bei ihren Agenten und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten ausgelagert haben, leicht zugänglich gemacht wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.