lexiara

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PSD2

Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zahlungsinstitute automatisch eine Zulassung erhalten und in die in den Artikeln 14 und 15 genannten Register eingetragen werden, wenn den zuständigen Behörden bereits nachgewiesen wurde, dass die Anforderungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind. Die zuständigen Behörden setzen die betroffenen Zahlungsinstitute in Kenntnis, bevor die Zulassung erteilt wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.