art_11__para_6__text_1
PSD2
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn sie nicht davon überzeugt sind, dass die Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung des Zahlungsinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.