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PSD2

Die Mitgliedstaaten richten ein öffentliches Register ein, in das Folgendes eingetragen wird: zugelassene Zahlungsinstitute und ihre Agenten, natürliche und juristische Personen, für die nach den Artikeln 32 oder 33 eine Ausnahme gilt, sowie gegebenenfalls ihre Agenten, und die Institute nach Artikel 2 Absatz 5, die gemäß nationalem Recht berechtigt sind, Zahlungsdienste zu erbringen. Zweigniederlassungen von Zahlungsinstituten werden in das Register des Herkunftsmitgliedstaats eingetragen, wenn sie Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat erbringen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.