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Die EBA entwickelt, betreibt und führt ein elektronisches zentrales Register, das die von den zuständigen Behörden nach Absatz 2 übermittelten Angaben enthält. Die EBA ist für die korrekte Wiedergabe dieser Angaben verantwortlich.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.