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Zahlungsinstitute dürfen Kredite im Zusammenhang mit den in Anhang I Nummer 4 oder Nummer 5 genannten Zahlungsdiensten nur gewähren, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: Die Kreditgewährung ist eine Nebentätigkeit und erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Ausführung eines Zahlungsvorgangs; ungeachtet der nationalen Vorschriften über die Kreditgewährung mittels Kreditkarten wird der im Zusammenhang mit einer Zahlung gewährte und gemäß Artikel 11 Absatz 9 und Artikel 28 vergebene Kredit innerhalb einer kurzen Frist zurückgezahlt, die zwölf Monate in keinem Fall überschreiten darf; der Kredit wird nicht aus den zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entgegengenommenen oder gehaltenen Geldbeträgen gewährt; die Eigenmittel des Zahlungsinstituts stehen nach Auffassung der Aufsichtsbehörden jederzeit in einem angemessenen Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.