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PSD2
Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten und gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Beaufsichtigung oder der Ausübung ihres Zahlungsdienstgeschäfts verstoßen, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.