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Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben: Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts; den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; den bzw. die Zahlungsdienste, der bzw. die erbracht werden; die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen; die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und e über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung und die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich sind, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.