art_29__para_1__text_1
PSD2
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten gemäß Artikel 100 Absatz 5 mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um in Bezug auf den Agenten oder die Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Kontrollen und erforderlichen Maßnahmen nach diesem Titel und den zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durchführen bzw. ergreifen zu können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.