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Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können vorschreiben, dass Zahlungsinstitute mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten berichten. Solche Meldungen sind für Informations- oder statistische Zwecke und, sofern die Agenten oder Zweigniederlassungen das Zahlungsdienstgeschäft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzuschreiben. Die Agenten und Zweigniederlassungen unterliegen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht, die denen des Artikels 24 mindestens gleichwertig sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.