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art_29__para_3__text_1

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Die zuständigen Behörden teilen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung, und wenn diese Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Zahlungsinstitut.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.