art_30__para_1__text_1
PSD2
Stellt die zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet hat, diesen Titel oder die zur Umsetzung der Titel III oder IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhält, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis; die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bleibt hiervon unberührt.
← (1) · All articles · art_30__para_1__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.