art_35__para_2__text_2
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ein Teilnehmer eines benannten Systems, der einem zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleister, der kein Teilnehmer des Systems ist, gestattet, Überweisungsaufträge über das System zu erteilen, anderen zugelassenen oder registrierten Zahlungsdienstleistern auf Antrag dieselbe Möglichkeit gemäß Absatz 1 in objektiver, verhältnismäßiger und nichtdiskriminierender Weise gewährt.
1 national measure recorded under this provision, in 1 form — sign in to view the analysis.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.