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Zudem stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Zahlungsauslösedienstleister dem Zahler vor der Auslösung die folgenden klaren und umfassenden Informationen mitteilen oder zugänglich machen: den Namen des Zahlungsauslösedienstleisters, die Anschrift seiner Hauptverwaltung und gegebenenfalls die Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird, sowie alle anderen Kontaktdaten einschließlich der E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsauslösedienstleister von Belang sind, und die Kontaktdaten der zuständigen Behörde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.