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PSD2
die Namen der Geschäftsleiter und der für die Geschäftsführung des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen und gegebenenfalls der für die Führung der Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts verantwortlichen Personen sowie der Nachweis, dass sie zuverlässig sind und über die vom Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsinstituts festgelegten angemessenen Kenntnisse und Erfahrungen zur Erbringung von Zahlungsdiensten verfügen;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.