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Die EBA kann — gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus der Anwendung der in Absatz 5 genannten Leitlinien — Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen ausarbeiten, die den zuständigen Behörden in dem Antrag auf Zulassung von Zahlungsinstituten zu übermitteln sind, einschließlich der Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e, g, h, i und j. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.