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Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um in Fällen, in denen ein Zahlungsinstitut zu derselben Gruppe gehört wie ein anderes Zahlungsinstitut, ein anderes Kreditinstitut, eine andere Wertpapierfirma, eine andere Vermögensverwaltungsgesellschaft oder ein anderes Versicherungsunternehmen, die Mehrfachbelegung anerkennungsfähiger Eigenmittelbestandteile zu verhindern. Dieser Absatz findet auch Anwendung, wenn ein Zahlungsinstitut hybriden Charakter hat und neben der Erbringung von Zahlungsdiensten noch andere Tätigkeiten ausübt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.