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art_96__para_2__text_1

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Nach Eingang der Meldung nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die EBA und die EZB unverzüglich über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls. Nachdem die genannte zuständige Behörde die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.