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Die zuständigen Behörden können auf der Grundlage einer Bewertung der Risikomanagementprozesse, der Verlustdatenbank und der internen Kontrollmechanismen des Zahlungsinstituts vorschreiben, dass die Eigenmittel des Zahlungsinstituts einem Betrag entsprechen müssen, der bis zu 20 % höher ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde, oder dem Zahlungsinstitut gestatten, dass seine Eigenmittel einem Betrag entsprechen, der bis zu 20 % niedriger ist als der Betrag, der sich aus der Anwendung der gemäß Absatz 1 gewählten Methode ergeben würde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.