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Abschnitt 3

PSD2

Die Mitgliedstaaten benennen als zuständige Behörden für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zahlungsinstitute, denen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß diesem Titel obliegt, entweder Behörden oder Stellen, die durch nationales Recht oder von gesetzlich ausdrücklich hierzu befugten Behörden, einschließlich der nationalen Zentralbanken, anerkannt worden sind. Die zuständigen Behörden müssen ihre Unabhängigkeit von der Wirtschaft gewährleisten und Interessenkonflikte vermeiden. Unbeschadet des Unterabsatzes 1 dürfen Zahlungsinstitute, Kreditinstitute, E-Geld-Institute oder Postscheckämter nicht als zuständige Behörden benannt werden. Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission hiervon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit allen zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Befugnissen ausgestattet sind. Mitgliedstaaten, auf deren Hoheitsgebiet es für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich mehr als eine zuständige Behörde gibt, stellen sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, damit sie ihre jeweiligen Aufgaben effizient erfüllen können. Das gilt auch, wenn die Behörden, die für den unter diesen Titel fallenden Regelungsbereich zuständig sind, nicht die für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörden sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden obliegt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats. Absatz 1 bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, gewerbliche Tätigkeiten der Zahlungsinstitute zu beaufsichtigen, bei denen es sich weder um Zahlungsdienste noch um die in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a genannten Tätigkeiten handelt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontrollen der zuständigen Behörden, mit denen sie die laufende Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels überprüfen, verhältnismäßig, geeignet und den Risiken von Zahlungsinstituten angemessen sind. Um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Titels zu überprüfen, sind die zuständigen Behörden insbesondere befugt, von dem Zahlungsinstitut die Angaben anzufordern, die notwendig sind, um die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überprüfen, wobei sie gegebenenfalls den Zweck der Anforderung und die Frist für die Bereitstellung der Angaben festlegen; Inspektionen vor Ort bei dem Zahlungsinstitut, bei allen Agenten und Zweigniederlassungen, die unter der Verantwortung des Zahlungsinstituts Zahlungsdienste erbringen, sowie bei allen Stellen, an die Zahlungsdienste ausgelagert werden, durchzuführen; Empfehlungen und Leitlinien sowie gegebenenfalls verbindliche Verwaltungsvorschriften zu erlassen; die Zulassung in den in Artikel 13 genannten Fällen auszusetzen oder zu entziehen. Unbeschadet des Verfahrens zum Entzug der Zulassung und der strafrechtlichen Bestimmungen sehen die Mitgliedstaaten vor, dass ihre zuständigen Behörden gegen die Zahlungsinstitute oder diejenigen, die tatsächlich die Geschäfte leiten und gegen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Beaufsichtigung oder der Ausübung ihres Zahlungsdienstgeschäfts verstoßen, Sanktionen verhängen oder Maßnahmen ergreifen können, damit die festgestellten Verstöße abgestellt oder ihre Ursachen beseitigt werden. Die Mitgliedstaaten stellen ungeachtet der Anforderungen des Artikels 7, des Artikels 8 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 9 sicher, dass die zuständigen Behörden befugt sind, die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels beschriebenen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Kapital in ausreichendem Umfang für die Zahlungsdienste zur Verfügung steht, insbesondere, wenn die Nicht-Zahlungsdienstgeschäfte des Zahlungsinstituts seine finanzielle Solidität beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Personen, die für die zuständigen Behörden tätig sind oder waren, sowie die von diesen Behörden beauftragten Sachverständigen der beruflichen Geheimhaltungspflicht unterliegen, unbeschadet der Fälle, die unter das Strafrecht fallen. Der Informationsaustausch nach Artikel 26 unterliegt der uneingeschränkten beruflichen Geheimhaltungspflicht, um den Schutz der Rechte von Privatpersonen und Unternehmen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung des vorliegenden Artikels die Artikel 53 bis 61 der Richtlinie 2013/36/EU sinngemäß anwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsinstituten hinsichtlich der sie betreffenden Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden nach Maßgabe von gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften getroffen werden, der Rechtsweg offen steht. Absatz 1 findet auch bei Untätigkeit Anwendung. Die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, der EBA und anderen zuständigen Behörden zusammen, die nach dem auf Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht der Union oder der Mitgliedstaaten benannt worden sind,. Darüber hinaus erlauben die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen ihren zuständigen Behörden und den für die Zulassung und Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der EZB und den nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten in ihrer Eigenschaft als Währungs- und Aufsichtsbehörden sowie gegebenenfalls anderen Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, anderen zuständigen Behörden, die gemäß dieser Richtlinie, der Richtlinie (EU) 2015/849 oder gemäß anderem für Zahlungsdienstleister Unionsrecht, z. B. über Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, benannt wurden, der EBA im Rahmen ihrer Aufgabe, zum einheitlichen und kohärenten Funktionieren von Überwachungsmechanismen gemäß Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beizutragen. Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten nach den Artikeln 26, 28, 29, 30 und 31 der vorliegenden Richtlinie in einer bestimmten Angelegenheit die einschlägigen Bedingungen jener Bestimmungen nicht eingehalten werden, so kann sie gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die EBA mit der Angelegenheit befassen und um ihre Unterstützung ersuchen. Wird die EBA auf ein Ersuchen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels tätig, so fasst sie unverzüglich einen Beschluss gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010. Sie kann die zuständigen Behörden gemäß Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 jener Verordnung auch von Amts wegen dabei unterstützen, eine Einigung zu erzielen. In jedem Fall stellen die beteiligten zuständigen Behörden ihre Entscheidung bis zu einer Beilegung gemäß Artikel 19 jener Verordnung zurück. Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat Zahlungsdienste erbringen will, übermittelt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats die folgenden Angaben: Name, Anschrift und gegebenenfalls Zulassungsnummer des Zahlungsinstituts; den bzw. die Mitgliedstaat(en), in dem bzw. denen es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt; den bzw. die Zahlungsdienste, der bzw. die erbracht werden; die Angaben nach Artikel 19 Absatz 1, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen; die Angaben nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben b und e über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat, eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung und die Identität der Personen, die für die Geschäftsführung der Zweigniederlassung verantwortlich sind, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, eine Zweigniederlassung in Anspruch zu nehmen. Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so setzt es die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Innerhalb eines Monats nach Erhalt aller Angaben gemäß Absatz 1 leiten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats diese an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats weiter. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Angaben von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bewerten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats diese Angaben und teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die einschlägigen Angaben zu den Zahlungsdiensten mit, die das betreffende Zahlungsinstitut in Ausübung seiner Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit zu erbringen beabsichtigt. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats teilen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere jeden begründeten Anlass zur Besorgnis im Hinblick auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/849 im Zusammenhang mit der geplanten Inanspruchnahme eines Agenten oder der Errichtung einer Zweigniederlassung mit. Stimmen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats der Bewertung durch die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nicht zu, so teilen sie Letzteren die Gründe für ihre Entscheidung mit. Fällt die Bewertung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats insbesondere vor dem Hintergrund der von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats übermittelten Angaben negativ aus, so lehnt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Eintragung des Agenten oder der Zweigniederlassung ab oder löschen diese Eintragung, falls sie bereits erfolgt ist. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats teilen ihre Entscheidung den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats und dem Zahlungsinstitut innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit. Nach Eintragung in das in Artikel 14 genannte Register dürfen die Agenten oder Zweigniederlassungen ihre Tätigkeiten in dementsprechenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen. Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats den Zeitpunkt mit, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigniederlassung in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats setzen die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hiervon in Kenntnis. Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede relevante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben mit, einschließlich Angaben zu zusätzlichen Agenten, Zweigniederlassungen oder Stellen, an die Tätigkeiten in den Aufnahmemitgliedstaaten, in denen es operiert, ausgelagert werden. Das Verfahren der Absätze 2 und 3 findet Anwendung. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch gemäß diesem Artikel zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und denen des Aufnahmemitgliedstaats aus. In diesen Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Meldung grenzüberschreitend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der vorzulegenden Informationen einschließlich einer gemeinsamen Terminologie und Standardformblättern für die Meldungen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz des Mitteilungsverfahrens zu gewährleisten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe bis zum 13. Januar 2018. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats arbeiten gemäß Artikel 100 Absatz 5 mit den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats zusammen, um in Bezug auf den Agenten oder die Zweigniederlassung eines Zahlungsinstituts im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats die Kontrollen und erforderlichen Maßnahmen nach diesem Titel und den zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften durchführen bzw. ergreifen zu können. Beabsichtigen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats Inspektionen vor Ort durchzuführen, so setzen sie die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats im Rahmen der Zusammenarbeit nach Unterabsatz 1 davon in Kenntnis. Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats können jedoch den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die Aufgabe übertragen, bei dem betreffenden Institut Vor-Ort-Prüfungen durchzuführen. Die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats können vorschreiben, dass Zahlungsinstitute mit Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet ihnen in regelmäßigen Abständen über die in ihrem Hoheitsgebiet ausgeübten Tätigkeiten berichten. Solche Meldungen sind für Informations- oder statistische Zwecke und, sofern die Agenten oder Zweigniederlassungen das Zahlungsdienstgeschäft im Rahmen der Niederlassungsfreiheit ausüben, für die Überwachung der Einhaltung der zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften vorzuschreiben. Die Agenten und Zweigniederlassungen unterliegen Anforderungen an die berufliche Geheimhaltungspflicht, die denen des Artikels 24 mindestens gleichwertig sind. Die zuständigen Behörden teilen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen Zuwiderhandlungen eines Agenten oder einer Zweigniederlassung, und wenn diese Zuwiderhandlungen im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechts auf Dienstleistungsfreiheit erfolgten. Dabei übermitteln die zuständigen Behörden auf Verlangen alle zweckdienlichen Informationen und legen von sich aus alle wesentlichen Informationen vor, einschließlich solcher über die Einhaltung der Voraussetzungen nach Artikel 11 Absatz 3 durch das Zahlungsinstitut. Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet, vorschreiben, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um — unbeschadet aller Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung — eine angemessene Kommunikation und Berichterstattung über die Einhaltung der Titel III und IV sicherzustellen, und um die Beaufsichtigung durch die zuständigen Behörden des Herkunfts- und der Aufnahmemitgliedstaaten zu erleichtern, wozu auch die Übermittlung von Unterlagen und Informationen an die zuständigen Behörden auf Verlangen gehört. Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards, in denen die Kriterien bestimmt werden, die bei der Festlegung — in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit — der Umstände, unter denen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist, und bei der Festlegung der Aufgaben dieser Kontaktstellen gemäß Absatz 4 anzuwenden sind. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen insbesondere: Gesamtvolumen und Wert der von dem Zahlungsinstitut im Aufnahmemitgliedstaaten ausgeführten Zahlungsvorgänge, Art der erbrachten Zahlungsdienste und Gesamtzahl der im Aufnahmemitgliedstaat ansässigen Agenten. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017. Die EBA erarbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Festlegung der Rahmenbedingungen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats gemäß diesem Titel und für die Überwachung der Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassen werden. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden die Verfahren, Instrumente und Einzelheiten der Zusammenarbeit bei der Beaufsichtigung grenzüberschreitend tätiger Zahlungsinstitute und insbesondere der Umfang und die Verarbeitung der auszutauschenden Informationen festgelegt, um die Kohärenz und Effizienz der Beaufsichtigung von Zahlungsinstituten, die Zahlungsdienste grenzübergreifend erbringen, zu gewährleisten. In den Entwürfen technischer Regulierungsstandards werden ferner die Instrumente und Einzelheiten der Meldungen festgelegt, die die Aufnahmemitgliedstaaten von den Zahlungsinstituten über die in ihrem Hoheitsgebiet erbrachten Zahlungsdiensttätigkeiten nach Absatz 2 verlangen, einschließlich der Häufigkeit solcher Meldungen. Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2018. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in den Absätzen 5 und 6 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren der Artikel 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Stellt die zuständige Behörden des Aufnahmemitgliedstaats fest, dass ein Zahlungsinstitut, das Agenten oder Zweigniederlassungen in ihrem Hoheitsgebiet hat, diesen Titel oder die zur Umsetzung der Titel III oder IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften nicht einhält, so setzt sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis; die Zuständigkeit der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats bleibt hiervon unberührt. Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats trifft nach Bewertung der gemäß Unterabsatz 1 erhaltenen Informationen unverzüglich alle geeigneten Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass das betreffende Zahlungsinstitut seine vorschriftswidrige Situation beendet. Sie teilt diese Maßnahmen der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats und den zuständigen Behörden jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats unverzüglich mit. In Notfallsituationen, in denen Sofortmaßnahmen erforderlich sind, um eine ernste Bedrohung der kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, können die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats parallel zu der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und solange die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats noch keine Maßnahmen nach Artikel 29 ergriffen haben, Sicherungsmaßnahmen treffen. Sicherungsmaßnahmen nach Absatz 2 müssen zweckmäßig und dem mit ihnen verfolgten Zweck, eine ernste Bedrohung für die kollektiven Interessen der Zahlungsdienstnutzer im Aufnahmemitgliedstaat abzuwenden, angemessen sein. Sie dürfen nicht zu einer Bevorzugung der Zahlungsdienstnutzer des Zahlungsinstituts im Aufnahmemitgliedstaat gegenüber den Zahlungsdienstnutzern von Zahlungsinstituten in anderen Mitgliedstaaten führen. Die Sicherungsmaßnahmen sind befristet und werden beendet, wenn die festgestellte ernste Bedrohung, auch mit Hilfe der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder der EBA gemäß Artikel 27 Absatz 1 oder in Zusammenarbeit mit diesen, abgewendet wurde. Sofern es mit der Notfallsituation vereinbar ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die jedes anderen betroffenen Mitgliedstaats sowie die Kommission und die EBA vorab, in jedem Fall aber unverzüglich, über die nach Absatz 2 ergriffenen Sicherungsmaßnahmen und die Gründe hierfür. Jede gemäß den Artikeln 23, 28, 29 oder 30 von einer zuständigen Behörde ergriffene Maßnahme, die Sanktionen oder Einschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs oder der Niederlassungsfreiheit umfasst, wird ordnungsgemäß begründet und dem betroffenen Zahlungsinstitut mitgeteilt. Die Artikel 28 bis 30 gelten unbeschadet der Verpflichtung der zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie(EU) 2015/849, insbesondere ihres Artikels 48 Absatz 1, und der Verordnung (EU) 2015/847, insbesondere ihres Artikels 22 Absatz 1, die Einhaltung der Anforderungen jener Rechtsinstrumente zu beaufsichtigen oder zu überwachen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.