TITEL IV
Handelt es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher, können der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister vereinbaren, dass Artikel 62 Absatz 1, Artikel 64 Absatz 3 sowie die Artikel 72, 74, 76, 77, 80 und 89 ganz oder teilweise nicht angewandt werden. Der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister können auch andere als die in Artikel 71 vorgesehenen Fristen vereinbaren. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass Artikel 102 keine Anwendung findet, wenn es sich bei dem Zahlungsdienstnutzer nicht um einen Verbraucher handelt. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Bestimmungen dieses Titels auf Kleinstunternehmen in gleicher Weise angewandt werden wie auf Verbraucher. Diese Richtlinie berührt nicht die Richtlinie 2008/48/EG, anderes einschlägiges Unionsrecht oder mit dem Unionsrecht vereinbare nationale Maßnahmen im Zusammenhang mit den durch die vorliegende Richtlinie nicht harmonisierten Bedingungen für die Gewährung von Krediten an Verbraucher. Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsdienstnutzer für die Erfüllung seiner Informationspflichten oder für Berichtigungs- und Schutzmaßnahmen nach diesem Titel nur dann Entgelte in Rechnung stellen, wenn das in Artikel 79 Absatz 1, Artikel 80 Absatz 5 und Artikel 88 Absatz 2 ausdrücklich vorgesehen ist. Diese Entgelte müssen zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart werden; sie müssen angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass bei Zahlungsvorgängen innerhalb der Union, bei denen sowohl der Zahlungsdienstleister des Zahlers als auch der des Zahlungsempfängers in der Union ansässig ist oder — falls nur ein einziger Zahlungsdienstleister an dem Zahlungsvorgang beteiligt ist — dieser in der Union ansässig ist, Zahlungsempfänger und Zahler die von ihrem jeweiligen Zahlungsdienstleister erhobenen Entgelte tragen. Der Zahlungsdienstleister darf dem Zahlungsempfänger nicht verwehren, vom Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ein Entgelt zu verlangen, ihm eine Ermäßigung anzubieten oder ihm anderweitig einen Anreiz zur Nutzung dieses Instruments zu geben. Entgelte dürfen nicht höher sein als die direkten Kosten, die dem Zahlungsempfänger für die Nutzung des betreffenden Zahlungsinstruments entstehen. Die Mitgliedstaaten stellen in jedem Fall sicher, dass der Zahlungsempfänger keine Entgelte für die Nutzung von Zahlungsinstrumenten verlangt, für die mit Kapitel II der Verordnung (EU) 2015/751 Interbankenentgelte festgelegt geregelt werden, und für die Zahlungsdienstleistungen, auf die die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 anwendbar ist. Die Mitgliedstaaten können dem Zahlungsempfänger die Erhebung von Entgelten untersagen oder dieses Recht begrenzen; dabei tragen sie der Notwendigkeit Rechnung, den Wettbewerb und die Nutzung effizienter Zahlungsinstrumente zu fördern. Im Falle von Zahlungsinstrumenten, die gemäß dem Rahmenvertrag nur einzelne Zahlungsvorgänge bis höchstens 30 EUR betreffen oder die entweder eine Ausgabenobergrenze von 150 EUR haben oder Geldbeträge speichern, die zu keiner Zeit 150 EUR übersteigen, können die Zahlungsdienstleister mit ihren Zahlungsdienstnutzern vereinbaren, dass Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 70 Absatz 1 Buchstaben c und d sowie Artikel 74 Absatz 2 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument nicht gesperrt werden oder eine weitere Nutzung nicht verhindert werden kann; die Artikel 72 und 73 sowie Artikel 74 Absätze 1 und 3 keine Anwendung finden, wenn das Zahlungsinstrument anonym genutzt wird oder der Zahlungsdienstleister aus anderen Gründen, die dem Zahlungsinstrument immanent sind, nicht nachweisen kann, dass ein Zahlungsvorgang autorisiert war; abweichend von Artikel 79 Absatz 1 der Zahlungsdienstleister nicht verpflichtet ist, den Zahlungsdienstnutzer von einer Ablehnung des Zahlungsauftrags zu unterrichten, wenn die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht; abweichend von Artikel 80 der Zahler den Zahlungsauftrag nach dessen Übermittlung bzw. nachdem er dem Zahlungsempfänger seine Zustimmung zum Zahlungsauftrag erteilt hat, nicht widerrufen kann; abweichend von den Artikeln 83 und 84 andere Ausführungsfristen gelten. Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden die in Absatz 1 genannten Beträge verringern oder verdoppeln. Für Zahlungsinstrumente auf Guthabenbasis können diese Beträge auf bis zu 500 EUR erhöht werden. Die Artikel 73 und 74 gelten auch für E-Geld im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG, außer in dem Fall, in dem der Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht die Möglichkeit hat, das Zahlungskonto, auf dem das E-Geld gespeichert ist, oder das Zahlungsinstrument zu sperren. Die Mitgliedstaaten können diese Ausnahmeregelung auf Zahlungskonten, auf denen das E-Geld gespeichert ist, oder auf Zahlungsinstrumente mit einem gewissen Wert beschränken. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsvorgang nur dann als autorisiert gilt, wenn der Zahler der Ausführung des Zahlungsvorgangs zugestimmt hat. Der Zahler kann einen Zahlungsvorgang entweder vor oder — sofern zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister so vereinbart — nach der Ausführung autorisieren. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs oder mehrerer Zahlungsvorgänge wird in der zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Form erteilt. Die Zustimmung zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs kann auch über den Zahlungsempfänger oder den Zahlungsauslösedienstleister erteilt werden. Fehlt diese Zustimmung, gilt der Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. Die Zustimmung kann vom Zahler jederzeit widerrufen werden, jedoch nur bis zu dem Zeitpunkt, an dem nach Artikel 80 die Unwiderruflichkeit eintritt. Auch die Zustimmung zur Ausführung mehrerer Zahlungsvorgänge kann widerrufen werden; in diesem Fall gilt jeder nachfolgende Zahlungsvorgang als nicht autorisiert. Das Verfahren für die Erteilung der Zustimmung wird zwischen dem Zahler und dem(den) betroffenen Zahlungsdienstleister(n) vereinbart. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein kontoführender Zahlungsdienstleister auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, unverzüglich bestätigt, ob ein für die Ausführung eines kartengebundenen Zahlungsvorgangs erforderlicher Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers verfügbar ist, sofern alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: das Zahlungskonto des Zahlers ist zum Zeitpunkt des Ersuchens online zugänglich; der Zahler hat dem kontoführenden Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, den Ersuchen eines bestimmten Zahlungsdienstleisters um Bestätigung der Verfügbarkeit des Betrags, der einem bestimmten kartengebundenen Zahlungsvorgang entspricht, auf dem Zahlungskonto des Zahlers nachzukommen; die Zustimmung nach Buchstabe b ist erteilt worden, bevor das erste Ersuchen um Bestätigung ergeht. Der Zahlungsdienstleister kann um die Bestätigung nach Absatz 1 ersuchen, wenn alle nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: der Zahler hat dem Zahlungsdienstleister seine ausdrückliche Zustimmung erteilt, um die Bestätigung nach Absatz 1 zu ersuchen; der Zahler hat den kartengebundenen Zahlungsvorgang für den betreffenden Betrag unter Verwendung eines vom Zahlungsdienstleister ausgegebenen kartengebundenen Zahlungsinstruments ausgelöst; der Zahlungsdienstleister authentifiziert sich gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister vor jedem einzelnen Ersuchen um Bestätigung und kommuniziert mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d auf sichere Weise. Die Bestätigung nach Absatz 1 besteht im Einklang mit der Richtlinie 95/46/EG ausschließlich aus „Ja“ oder „Nein“, nicht jedoch in der Mitteilung des Kontostands. Diese Antwort darf nicht gespeichert oder für andere Zwecke als für die Ausführung des kartengebundenen Zahlungsvorgangs verwendet werden. Die Bestätigung nach Absatz 1 gestattet dem kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht, einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers zu blockieren. Der Zahler kann den kontoführenden Zahlungsdienstleister ersuchen, ihm die Identifizierungsdaten des Zahlungsdienstleisters und die erteilte Antwort mitzuteilen. Dieser Artikel gilt nicht für Zahlungsvorgänge, die durch kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgelöst wurden, auf denen E-Geld im Sinne im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG gespeichert ist. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler das Recht hat, die in Anhang I Nummer 7 genannten Zahlungsdienste über einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen. Das Recht, einen Zahlungsauslösedienstleister zu nutzen, besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist. Erteilt der Zahler seine ausdrückliche Zustimmung zur Ausführung einer Zahlung gemäß Artikel 64, so nimmt der kontoführende Zahlungsdienstleister die Handlungen gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels vor, um das Recht des Zahlers, den Zahlungsauslösedienst zu nutzen, zu gewährleisten. Der Zahlungsauslösedienstleister: darf zu keiner Zeit Geldbeträge des Zahlers im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Zahlungsauslösedienstes halten; muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass sie vom Zahlungsauslösedienstleister über sichere und effiziente Kanäle übermittelt werden; muss sicherstellen, dass alle anderen Informationen über den Zahlungsdienstnutzer, die er bei der Bereitstellung von Zahlungsauslösediensten erlangt hat, nur dem Zahlungsempfänger und nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers mitgeteilt werden; muss sich gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers jedes Mal, wenn eine Zahlung ausgelöst wird, identifizieren und mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister, dem Zahler und dem Zahlungsempfänger auf sichere Weise kommunizieren; darf keine sensiblen Zahlungsdaten des Zahlungsdienstnutzers speichern; darf vom Zahlungsdienstnutzer keine anderen als die für das Erbringen des Zahlungsauslösedienstes erforderlichen Daten verlangen; darf Daten nicht für andere Zwecke als für das Erbringen des vom Zahler ausdrücklich geforderten Zahlungsauslösedienstes verwenden, darauf zugreifen und speichern; darf den Betrag, den Zahlungsempfänger oder ein anderes Merkmal des Zahlungsvorgangs nicht ändern. Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren; unmittelbar nach Eingang des Zahlungsauftrags von einem Zahlungsauslösedienstleister diesem alle Informationen über die Auslösung des Zahlungsvorgangs und alle ihm selbst zugänglichen Informationen hinsichtlich der Ausführung des Zahlungsvorgangs mitteilen oder zugänglich machen; Zahlungsaufträge, die über die Dienste eines Zahlungsauslösedienstleisters übermittelt werden, insbesondere in Bezug auf zeitliche Abwicklung, Prioritäten oder Entgelte, in derselben Weise behandeln wie Zahlungsaufträge, die der Zahler direkt übermittelt hat, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. Das Erbringen von Zahlungsauslösediensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Zahlungsauslösedienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstnutzer das Recht hat, Dienste, die den Zugang zu Zahlungskontoinformationen gemäß Anhang I Nummer 8 ermöglichen, zu nutzen. Dieses Recht besteht nicht, wenn das Zahlungskonto nicht online zugänglich ist. Der Kontoinformationsdienstleister: darf die Dienstleistungen nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers erbringen; muss sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale des Zahlungsdienstnutzers keiner anderen Partei als dem Nutzer und dem Emittenten der personalisierten Sicherheitsmerkmale zugänglich sind und dass die Übermittlung durch den Kontoinformationsdienstleister über sichere und effiziente Kanäle erfolgt; muss sich gemäß Artikel 98Absatz 1 Buchstabe d gegenüber dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) des Zahlungsdienstnutzers bei jedem Kommunikationsvorgang identifizieren und mit dem (den) kontoführenden Zahlungsdienstleister(n) und dem Zahlungsdienstnutzer auf sichere Weise kommunizieren; darf nur auf Informationen von bezeichneten Zahlungskonten und damit in Zusammenhang stehenden Zahlungsvorgängen zugreifen; darf keine sensiblen Zahlungsdaten anfordern, die mit den Zahlungskonten in Zusammenhang stehen; darf im Einklang mit den Datenschutzvorschriften Daten nicht für andere Zwecke als für den vom Zahlungsdienstnutzer ausdrücklich geforderten Kontoinformationsdienst verwenden, darauf zugreifen oder speichern. Der kontoführende Zahlungsdienstleister muss in Bezug auf Zahlungskonten gemäß Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe d mit den Zahlungsauslösedienstleistern auf sichere Weise kommunizieren und Datenanfragen, die über die Dienste eines Kontoinformationsdienstleisters übermittelt werden, ohne Diskriminierung behandeln, es sei denn, es liegen objektive Gründe für eine Andersbehandlung vor. Das Erbringen von Kontoinformationsdiensten ist nicht vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung zu diesem Zweck zwischen den Kontoinformationsdienstleistern und den kontoführenden Zahlungsdienstleistern abhängig. Wenn eine Zustimmung mittels eines bestimmten Zahlungsinstruments erteilt wird, können der Zahler und sein Zahlungsdienstleister Ausgabenobergrenzen für Zahlungsvorgänge, die durch dieses Zahlungsinstrument ausgeführt werden, vereinbaren. Bei einer entsprechenden Vereinbarung im Rahmenvertrag kann der Zahlungsdienstleister sich das Recht vorbehalten, ein Zahlungsinstrument zu sperren, wenn objektive Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments es rechtfertigen, der Verdacht einer nicht autorisierten oder betrügerischen Nutzung des Zahlungsinstruments besteht oder im Fall eines Zahlungsinstruments mit einer Kreditlinie ein beträchtlich erhöhtes Risiko besteht, dass der Zahler seiner Zahlungspflicht nicht nachkommen kann. In diesen Fällen unterrichtet der Zahlungsdienstleister den Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Sperrung des Zahlungsinstruments in einer vereinbarten Form von der Sperrung und den Gründen hierfür, es sei denn, das würde objektiv gerechtfertigten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen. Der Zahlungsdienstleister hebt die Sperrung des Zahlungsinstruments auf oder ersetzt es durch ein neues Zahlungsinstrument, wenn die Gründe für die Sperrung nicht mehr gegeben sind. Ein kontoführender Zahlungsdienstleister kann einem Kontoinformationsdienstleister oder einem Zahlungsauslösedienstleister den Zugang zu einem Zahlungskonto verweigern, wenn objektive und gebührend nachgewiesene Gründe im Zusammenhang mit einem nicht autorisierten oder betrügerischen Zugang des Kontoinformationsdienstleisters oder des Zahlungsauslösedienstleisters zum Zahlungskonto, einschließlich der nicht autorisierten oder betrügerischen Auslösung eines Zahlungsvorgangs, es rechtfertigen. In diesen Fällen unterrichtet der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahler in einer vereinbarten Form über die Verweigerung des Zugangs und die Gründe hierfür. Diese Information wird dem Zahler möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Verweigerung des Zugangs zum Zahlungskonto gegeben, es sei denn, das würde objektiv begründeten Sicherheitserwägungen zuwiderlaufen oder gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen. Der kontoführende Zahlungsdienstleister gewährt Zugang zu dem Zahlungskonto, sobald die Gründe für die Verweigerung des Zugangs nicht mehr bestehen. In den Fällen nach Absatz 5 meldet der kontoführende Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde unverzüglich den Vorfall im Zusammenhang mit dem Kontoinformationsdienstleister oder dem Zahlungsauslösedienstleister. Die gemeldeten Informationen umfassen die einschlägigen Einzelheiten des Vorfalls und die Gründe für das Tätigwerden. Die zuständige Behörde bewertet den Fall und ergreift erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen. Der zur Nutzung eines Zahlungsinstruments berechtigte Zahlungsdienstnutzer hält bei der Nutzung des Zahlungsinstruments die Bedingungen für dessen Ausgabe und Nutzung ein, die objektiv, nichtdiskriminierend und verhältnismäßig sein müssen; zeigt dem Zahlungsdienstleister oder der von diesem benannten Stelle den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die nicht autorisierte Nutzung des Zahlungsinstruments unverzüglich an, sobald er davon Kenntnis erhält. Für die Zwecke des Absatzes 1 Buchstabe a trifft der Zahlungsdienstnutzer unmittelbar nach Erhalt eines Zahlungsinstruments alle zumutbaren Vorkehrungen, um seine personalisierten Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Zahlungsdienstleister, der ein Zahlungsinstrument ausgibt: muss unbeschadet der Pflichten des Zahlungsdienstnutzers nach Artikel 69 sicherstellen, dass die personalisierten Sicherheitsmerkmale keiner anderen Person als dem zur Nutzung des Zahlungsinstruments berechtigten Zahlungsdienstnutzer zugänglich sind; darf dem Zahlungsdienstnutzer nicht unaufgefordert ein Zahlungsinstrument zusenden, es sei denn, ein bereits an den Zahlungsdienstnutzer ausgegebenes Zahlungsinstrument muss ersetzt werden; muss sicherstellen, dass der Zahlungsdienstnutzer durch geeignete Mittel jederzeit die Möglichkeit hat, eine Anzeige gemäß Artikel 69Absatz 1 Buchstabe b vorzunehmen oder die Aufhebung der Sperrung des Zahlungsinstruments gemäß Artikel 68 Absatz 4 zu verlangen; er stellt dem Zahlungsdienstnutzer auf Verlangen die Mittel zur Verfügung, mit denen dieser bis zu 18 Monate nach der Anzeige nachweisen kann, dass der Zahlungsdienstnutzer seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist; bietet dem Zahlungsdienstnutzer die Möglichkeit, eine Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b kostenlos vorzunehmen, und darf allenfalls, ausschließlich die direkt mit dem Zahlungsinstrument verbundenen Ersatzkosten anrechnen; muss jede Nutzung des Zahlungsinstruments verhindern, sobald eine Anzeige nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b erfolgt ist. Der Zahlungsdienstleister trägt das Risiko der Versendung eines Zahlungsinstruments oder personalisierter Sicherheitsmerkmale des Zahlungsinstruments an den Zahlungsdienstnutzer. Der Zahlungsdienstnutzer kann nur dann eine Korrektur eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs durch den Zahlungsdienstleister erwirken, wenn der Zahlungsdienstnutzer unverzüglich nach Feststellung eines solchen Zahlungsvorgangs, der zur Entstehung eines Anspruchs — einschließlich eines solchen nach Artikel 80 — geführt hat, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung seinen Zahlungsdienstleister hiervon unterrichtet. Die in Unterabsatz 1 festgelegten Fristen gelten nicht, wenn der Zahlungsdienstleister die Angaben nach Titel III zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht mitgeteilt oder nicht zugänglich gemacht hat. Ist ein Zahlungsauslösedienstleister beteiligt, erwirkt der Zahlungsdienstnutzer unbeschadet des Artikels 73 Absatz 2 und des Artikels 89 Absatz 1 eine Korrektur von dem kontoführenden Zahlungsdienstleister gemäß Absatz 1. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein Zahlungsdienstleister in dem Fall, dass ein Zahlungsdienstnutzer bestreitet, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, oder geltend macht, dass der Zahlungsvorgang nicht ordnungsgemäß ausgeführt wurde, nachweisen muss, dass der Zahlungsvorgang authentifiziert war, ordnungsgemäß aufgezeichnet und verbucht und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel des von dem Zahlungsdienstleister erbrachten Dienstes beeinträchtigt wurde. Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang — innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs — authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. Bestreitet ein Zahlungsdienstnutzer, einen ausgeführten Zahlungsvorgang autorisiert zu haben, so reicht die vom Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters aufgezeichnete Nutzung eines Zahlungsinstruments für sich gesehen nicht notwendigerweise aus, um nachzuweisen, dass der Zahler entweder den Zahlungsvorgang autorisiert oder aber in betrügerischer Absicht gehandelt oder eine oder mehrere seiner Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Der Zahlungsdienstleister, gegebenenfalls einschließlich des Zahlungsauslösedienstleisters, muss unterstützende Beweismittel vorlegen, um Betrug oder grobe Fahrlässigkeit des Zahlungsdienstnutzers nachzuweisen. Die Mitgliedstaaten stellen unbeschadet des Artikels 71 sicher, dass im Falle eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs der Zahlungsdienstleister des Zahlers diesem den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags erstattet, nachdem er von dem Zahlungsvorgang Kenntnis erhalten hat oder dieser ihm angezeigt wurde, es sei denn, er hat berechtigte Gründe für den Verdacht, dass Betrug vorliegt, und teilt der zuständigen nationalen Behörde diese Gründe schriftlich mit. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bringt gegebenenfalls das belastete Zahlungskonto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Dabei wird sichergestellt, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt wird. Wird der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unverzüglich, auf jeden Fall spätestens bis zum Ende des folgenden Geschäftstags den Betrag des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den nicht autorisierten Zahlungsvorgang befunden hätte. Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für den nicht autorisierten Zahlungsvorgang, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge, einschließlich des Betrags des nicht autorisierten Zahlungsvorgangs. Im Einklang mit Artikel 72 Absatz 1 muss der Zahlungsauslösedienstleister nachweisen, dass der Zahlungsvorgang — innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs — authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch eine technische Panne oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit dem von ihm verantworteten Zahlungsdienst beeinträchtigt wurde. Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister oder gegebenenfalls auf den Vertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsauslösedienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden. Abweichend von Artikel 73 kann der Zahler dazu verpflichtet werden, Schäden, die infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs unter Nutzung eines verlorenen oder gestohlenen Zahlungsinstruments oder infolge der missbräuchlichen Verwendung eines Zahlungsinstruments entstehen, bis höchstens 50 EUR zu tragen. Unterabsatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments für den Zahler vor einer Zahlung nicht bemerkbar war, es sei denn, der Zahler hat selbst in betrügerischer Absicht gehandelt oder der Verlust durch Handlungen oder Unterlassungen eines Angestellten oder eines Agenten, einer Zweigniederlassung eines Zahlungsdienstleisters oder einer Stelle, an den bzw. die Tätigkeiten ausgelagert werden, verursacht wurde. Der Zahler trägt alle Verluste, die in Verbindung mit nicht autorisierten Zahlungsvorgängen entstanden sind, wenn er sie in betrügerischer Absicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung einer oder mehrerer der Pflichten nach Artikel 69 herbeigeführt hat. In diesen Fällen findet der Höchstbetrag nach Unterabsatz 1 keine Anwendung. Wenn der Zahler weder in betrügerischer Absicht gehandelt hat noch seinen Pflichten nach Artikel 69 vorsätzlich nicht nachgekommen ist, können die Mitgliedstaaten die Haftung nach dem vorliegenden Absatz einschränken, wobei sie insbesondere der Art der personalisierten Sicherheitsmerkmale sowie den besonderen Umständen Rechnung tragen, unter denen der Verlust, der Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments stattgefunden hat. Verlangt der Zahlungsdienstleister des Zahlers keine starke Kundenauthentifizierung, so trägt der Zahler einen finanziellen Verlust nur, wenn der Zahler in betrügerischer Absicht gehandelt hat. Akzeptiert der Zahlungsempfänger oder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eine starke Kundenauthentifizierung nicht, muss er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers den finanziellen Schaden ersetzen. Nach einer Anzeige gemäß Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b trägt der Zahler keine finanziellen Folgen der Nutzung des verlorenen, gestohlenen oder missbräuchlich verwendeten Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Stellt der Zahlungsdienstleister nicht nach Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c geeignete Mittel bereit, um jederzeit den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung eines Zahlungsinstruments anzeigen zu können, so haftet der Zahler nicht für die finanziellen Folgen der Nutzung dieses Zahlungsinstruments, es sei denn, er hat in betrügerischer Absicht gehandelt. Wird ein Zahlungsvorgang im Zusammenhang mit einem kartengebundenen Zahlungsvorgang von dem oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst, und ist dabei der genaue Betrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Zahler seine Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs erteilt, nicht bekannt, so darf der Zahlungsdienstleister des Zahlers einen Geldbetrag auf dem Zahlungskonto des Zahlers nur blockieren, wenn der Zahler der genauen Höhe des zu blockierenden Geldbetrags, zugestimmt hat. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers gibt den Geldbetrag, der gemäß Absatz 1 auf dem Zahlungskonto des Zahlers blockiert ist, unverzüglich nach Eingang der Information über den genauen Betrag des Zahlungsvorgangs, spätestens jedoch unverzüglich nach Eingang des Zahlungsauftrags frei. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahler gegen den Zahlungsdienstleister einen Anspruch auf Erstattung eines autorisierten, von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten und bereits ausgeführten Zahlungsvorgangs hat, wenn beide der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Bei der Autorisierung wurde der genaue Betrag des Zahlungsvorgangs nicht angegeben, der Betrag des Zahlungsvorgangs, übersteigt den Betrag, den der Zahler entsprechend dem bisherigen Ausgabeverhalten, den Bedingungen des Rahmenvertrags und den jeweiligen Umständen des Einzelfalls vernünftigerweise hätte erwarten können. Auf Verlangen des Zahlungsdienstleisters muss der Zahler nachweisen, dass diese Bedingungen erfüllt sind. Erstattet wird der vollständige Betrag des ausgeführten Zahlungsvorgangs. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zum Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Unbeschadet des Absatzes 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Zahler bei Lastschriften nach Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 zusätzlich zu dem Anspruch nach dem vorliegenden Absatz einen bedingungslosen Anspruch auf Erstattung innerhalb der Fristen des Artikels 77 der vorliegenden Richtlinie hat. Jedoch darf der Zahler für die Zwecke des Absatzes 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b keine mit dem Währungsumtausch zusammenhängenden Gründe geltend machen, wenn der mit seinem Zahlungsdienstleister nach Maßgabe des Artikels 45 Absatz 1 Buchstabe d und des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe b vereinbarte Referenzwechselkurs zugrunde gelegt wurde. In einem Rahmenvertrag zwischen dem Zahler und dem Zahlungsdienstleister kann vereinbart werden, dass der Zahler keinen Anspruch auf Erstattung hat, wenn er die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsdienstleister direkt erteilt hat und ihm gegebenenfalls die Informationen über den anstehenden Zahlungsvorgang in einer vereinbarten Form mindestens vier Wochen vor dem Fälligkeitstermin vom Zahlungsdienstleister oder vom Zahlungsempfänger mitgeteilt oder zugänglich gemacht wurden. Für Lastschriften in anderen Währungen als dem Euro können die Mitgliedstaaten ihren Zahlungsdienstleistern vorschreiben, im Rahmen ihrer Lastschriftverfahren günstigere Erstattungsrechte anzubieten, sofern diese für den Zahler vorteilhafter sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahler die Erstattung eines autorisierten und von einem oder über einen Zahlungsempfänger ausgelösten Zahlungsvorgangs nach Artikel 76 innerhalb von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastung des betreffenden Geldbetrags verlangen kann. Der Zahlungsdienstleister erstattet innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Erhalt eines Erstattungsbegehrens entweder den vollständigen Betrag des Zahlungsvorgangs, oder er teilt dem Zahler die Gründe für die Ablehnung der Erstattung unter Angabe der Stellen mit, an die sich der Zahler nach den Artikeln 99 bis 102 wenden kann, wenn er diese Begründung nicht akzeptiert. Das Recht des Zahlungsdienstleisters nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes, eine Erstattung abzulehnen, erstreckt sich nicht auf den Fall nach Artikel 76 Absatz 1 Unterabsatz 4. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass als Zeitpunkt des Eingangs der Zeitpunkt gilt, an dem der Zahlungsauftrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlers eingeht. Das Konto des Zahlers darf nicht vor dem Eingang des Zahlungsauftrags belastet werden. Fällt der Zeitpunkt des Eingangs nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters des Zahlers, so gilt der Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Der Zahlungsdienstleister kann festlegen, dass Zahlungsaufträge die nach einem bestimmten Zeitpunkt nahe dem Ende des Geschäftstages eingehen, als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen gelten. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer, der einen Zahlungsauftrag auslöst, und der Zahlungsdienstleister, dass die Ausführung des Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Zahler dem Zahlungsdienstleister den Geldbetrag zur Verfügung gestellt hat, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin für die Zwecke des Artikels 83 als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag des Zahlungsdienstleisters, so gilt der eingegangene Zahlungsauftrag als am darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. Lehnt der Zahlungsdienstleister es ab, einen Zahlungsauftrag auszuführen oder einen Zahlungsvorgang auszulösen, so zeigt er das dem Zahlungsdienstnutzer, sofern möglich unter Angabe der Gründe, an und teilt ihm mit, nach welchem Verfahren sachliche Fehler, die zur Ablehnung des Auftrags geführt haben, berichtigt werden können, sofern das nicht gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. Der Zahlungsdienstleister hat diese Unterrichtung so rasch wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb der Fristen gemäß Artikel 83, vorzunehmen oder in einer vereinbarten Form zugänglich zu machen. Der Rahmenvertrag kann vorsehen, dass der Zahlungsdienstleister für diese Ablehnung ein angemessenes Entgelt in Rechnung stellen darf, sofern die Ablehnung sachlich gerechtfertigt ist. Sind alle im Rahmenvertrag des Zahlers festgelegten Bedingungen erfüllt, so darf der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers die Ausführung eines autorisierten Zahlungsauftrages, unabhängig davon, ob der Zahlungsauftrag von einem Zahler, auch durch einen Zahlungsauslösedienstleister, oder von einem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, nicht ablehnen, sofern das nicht gegen sonstiges einschlägiges Recht der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt. Für die Zwecke der Artikel 83und 89 gilt ein Zahlungsauftrag, dessen Ausführung abgelehnt wurde, als nicht eingegangen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag nach dem Eingang beim Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht mehr widerrufen kann, sofern dieser Artikel nichts anderes vorsieht. Wurde der Zahlungsvorgang von einem Zahlungsauslösedienstleister oder vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, darf der Zahler den Zahlungsauftrag nicht mehr widerrufen, nachdem er dem Zahlungsauslösedienstleister die Zustimmung zur Auslösung des Zahlungsvorgangs erteilt oder dem Zahlungsempfänger die Zustimmung zur Ausführung des Zahlungsauftrags erteilt hat. Im Fall einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag jedoch unbeschadet etwaiger Erstattungsansprüche spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. In dem Fall von Artikel 78 Absatz 2 kann der Zahlungsdienstnutzer einen Zahlungsauftrag spätestens bis zum Ende des Geschäftstages vor dem vereinbarten Tag widerrufen. Nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 bis 4 kann der Zahlungsauftrag nur widerrufen werden, wenn der Zahlungsdienstnutzer und die betreffenden Zahlungsdienstleister es vereinbart haben. In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist zudem die Zustimmung des Zahlungsempfängers erforderlich. Wenn das im Rahmenvertrag vereinbart ist, kann der betreffende Zahlungsdienstleister den Widerruf in Rechnung stellen. Die Mitgliedstaaten verpflichten den/die Zahlungsdienstleister des Zahlers, den/die Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers und alle zwischengeschalteten Stellen, den Betrag in voller Höhe zu transferieren und keine Entgelte davon abzuziehen. Der Zahlungsempfänger und der Zahlungsdienstleister können jedoch vereinbaren, dass der betreffende Zahlungsdienstleister seine Entgelte von dem transferierten Betrag abziehen darf, bevor er ihn dem Zahlungsempfänger gutschreibt. In diesem Fall werden der vollständige Betrag des Zahlungsvorgangs und die Entgelte in den Informationen für den Zahlungsempfänger getrennt ausgewiesen. Werden andere Entgelte als die in Absatz 2 genannten von dem transferierten Betrag abgezogen, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des vom Zahler ausgelösten Zahlungsvorgangs in voller Höhe erhält. Wird der Zahlungsvorgang von dem Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers sicher, dass der Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs, in voller Höhe erhält. Dieser Abschnitt gilt für Zahlungsvorgänge in Euro, innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung des Mitgliedstaats, der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, Zahlungsvorgänge, bei denen nur eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und der Währung eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats stattfindet, sofern die erforderliche Währungsumrechnung in dem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat durchgeführt wird und — im Falle von grenzüberschreitenden Zahlungsvorgängen — der grenzüberschreitende Transfer in Euro stattfindet. Dieser Abschnitt findet auf in Absatz 1 nicht genannte Zahlungsvorgänge Anwendung, sofern nicht zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister etwas anderes vereinbart wurde; hiervon ausgenommen ist Artikel 87, den die Parteien nicht vertraglich abbedingen können. Vereinbaren der Zahlungsdienstnutzer und der Zahlungsdienstleister jedoch für Zahlungsvorgänge innerhalb der Union eine längere Frist als die nach Artikel 83, so darf diese längere Frist vier Geschäftstage ab dem in Artikel 78 genannten Zeitpunkt des Eingangs nicht überschreiten. Die Mitgliedstaaten schreiben dem Zahlungsdienstleister des Zahlers vor, sicherzustellen, dass nach Eingang im Sinne des Artikels 78 der Betrag des Zahlungsvorgangs bis Ende des folgenden Geschäftstags dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Diese Frist kann für in Papierform ausgelöste Zahlungsvorgänge um einen weiteren Geschäftstag verlängert werden. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers gemäß Artikel 87 wertstellt und verfügbar macht, nachdem er seinerseits den Geldbetrag erhalten hat. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers dem Zahlungsdienstleister des Zahlers einen vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelösten Zahlungsauftrag innerhalb der zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Zahlungsdienstleister vereinbarten Fristen übermittelt, um im Falle von Lastschriften die Verrechnung am vereinbarten Fälligkeitstermin zu ermöglichen. Hat der Zahlungsempfänger beim Zahlungsdienstleister kein Zahlungskonto, so macht der Zahlungsdienstleister, bei dem Geldbeträge zugunsten des Zahlungsempfängers eingegangen sind, diese Geldbeträge für den Zahlungsempfänger innerhalb der Frist des Artikels 83 verfügbar. Zahlt ein Verbraucher Bargeld auf ein Zahlungskonto bei einem Zahlungsdienstleister in der Währung des betreffenden Zahlungskontos ein, so stellt dieser Zahlungsdienstleister sicher, dass der Betrag unverzüglich nach der Entgegennahme verfügbar gemacht und wertgestellt wird. Ist der Zahlungsdienstnutzer kein Verbraucher, muss der Geldbetrag spätestens an dem auf die Entgegennahme folgenden Geschäftstag auf dem Konto des Zahlungsempfängers verfügbar gemacht und wertgestellt sein. Für innerstaatliche Zahlungsvorgänge können die Mitgliedstaaten kürzere Ausführungsfristen als nach diesem Abschnitt festlegen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Gutschrift auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens der Geschäftstag ist, an dem der Betrag des Zahlungsvorgangs, dem Konto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wird. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers stellt sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Konto seines Zahlungsdienstleisters gutgeschrieben wurde, wenn auf Seiten des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers keine Währungsumrechnung erfolgt oder eine Währungsumrechnung zwischen dem Euro und einer Währung eines Mitgliedstaats oder zwischen den Währungen zweier Mitgliedstaaten erfolgt. Die Verpflichtung nach diesem Absatz gilt auch für Zahlungen innerhalb eines Zahlungsdienstleisters. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Datum der Wertstellung einer Belastung auf dem Zahlungskonto des Zahlers frühestens der Zeitpunkt ist, an dem dieses Zahlungskonto mit dem Betrag des Zahlungsvorgangs belastet wird. Wird ein Zahlungsauftrag in Übereinstimmung mit dem Kundenidentifikator ausgeführt, gilt der Zahlungsauftrag gegenüber dem durch den Kundenidentifikator bezeichneten Zahlungsempfänger als korrekt ausgeführt. Ist der vom Zahlungsdienstnutzer angegebene Kundenidentifikator fehlerhaft, haftet der Zahlungsdienstleister nicht gemäß Artikel 89 für die nicht erfolgte oder fehlerhafte Ausführung des Zahlungsvorgangs. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers bemüht sich jedoch im Rahmen des Zumutbaren, den Geldbetrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs war, wiederzuerlangen. Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers beteiligt sich an diesen Bemühungen auch dadurch, dass er dem Zahlungsdienstleister des Zahlers alle für die Wiedererlangung des Geldbetrags maßgeblichen Informationen mitteilt. Ist die Einziehung des Geldbetrags nach Unterabsatz 1 nicht möglich, so teilt der Zahlungsdienstleister des Zahlers dem Zahler auf schriftlichen Antrag alle Informationen mit, über die der Zahlungsdienstleister des Zahlers verfügt, und die für den Zahler relevant sind, damit dieser seinen Anspruch auf Rückerstattung des Betrags auf dem Rechtsweg geltend machen kann. Der Zahlungsdienstleister kann dem Zahlungsdienstnutzer für die Wiederbeschaffung ein Entgelt in Rechnung stellen, wenn das im Rahmenvertrag vereinbart wurde. Macht der Zahlungsdienstnutzer weitergehende Angaben als die nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 52 Nummer 2 Buchstabe b, haftet der Zahlungsdienstleister nur für die Ausführung von Zahlungsvorgängen in Übereinstimmung mit dem vom Zahlungsdienstnutzer angegebenen Kundenidentifikator. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler direkt ausgelöst, so haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahler für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs, es sei denn, er kann gegenüber dem Zahler und gegebenenfalls dem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nachweisen, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs gemäß Artikel 83 Absatz 1 beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen ist. In diesem Fall haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Ausführung des Zahlungsvorgangs. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers nach Unterabsatz 1, so erstattet er dem Zahler unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach Unterabsatz 1, so stellt er dem Zahlungsempfänger den Betrag des Zahlungsvorgangs unverzüglich zur Verfügung und schreibt gegebenenfalls dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers den entsprechenden Betrag gut. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung gemäß Artikel 87 wertgestellt worden wäre. Wird ein Zahlungsvorgang verspätet ausgeführt, stellt der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf Verlangen des für den Zahler auftretenden Zahlungsdienstleisters des Zahlers sicher, dass der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt wird, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag durch den Zahler ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlers auf Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahler über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahler wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die ordnungsgemäße Übermittlung des Zahlungsauftrags an den Zahlungsdienstleister des Zahlers gemäß Artikel 88 Absatz 3. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, muss er den fraglichen Zahlungsauftrag unverzüglich zurück an den Zahlungsdienstleister des Zahlers übermitteln. Bei verspäteter Übermittlung des Zahlungsauftrags wird der Betrag auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Darüber hinaus haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unbeschadet des Artikels 71, des Artikels 88 Absätze 2 und 3 sowie des Artikels 93 gegenüber dem Zahlungsempfänger für die Bearbeitung des Zahlungsvorgangs entsprechend seinen Pflichten nach Artikel 87. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nach diesem Unterabsatz, stellt er sicher, dass der Betrag des Zahlungsvorgangs dem Zahlungsempfänger unverzüglich zur Verfügung steht, nachdem er dem Zahlungskonto des Zahlungsdienstleisters des Zahlungsempfängers gutgeschrieben wurde. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, für den der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers nicht nach den Unterabsätzen 1 und 2 haftet, haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegenüber dem Zahler. Haftet der Zahlungsdienstleister des Zahlers wie vorgenannt, erstattet er dem Zahler gegebenenfalls unverzüglich den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Betrag wird auf dem Zahlungskonto des Zahlers spätestens zu dem Datum der Belastung des Kontos wertgestellt. Die Verpflichtung des Zahlungsdienstleisters des Zahlers gemäß Unterabsatz 4 besteht nicht, wenn der Zahlungsdienstleister des Zahlers nachweist, dass der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Betrag des Zahlungsvorgangs, erhalten hat, auch wenn die Zahlung lediglich mit einer geringfügigen Verzögerung ausgeführt wurde. In diesem Fall wird der Betrag vom Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers spätestens zu dem Datum wertgestellt, zu dem der Betrag bei korrekter Ausführung wertgestellt worden wäre. Im Falle eines nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs, bei dem der Zahlungsauftrag vom Zahlungsempfänger oder über diesen ausgelöst wurde, bemüht sich der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers auf dessen Verlangen — ungeachtet der Haftung nach diesem Absatz — unverzüglich darum, den Zahlungsvorgang zurückzuverfolgen und den Zahlungsempfänger über das Ergebnis zu unterrichten. Dem Zahlungsempfänger wird dafür kein Entgelt in Rechnung gestellt. Zahlungsdienstleister haften darüber hinaus gegenüber ihren jeweiligen Zahlungsdienstnutzern für alle von ihnen zu verantwortenden Entgelte und für Zinsen, die dem Zahlungsdienstnutzer infolge einer nicht erfolgten oder fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Zahlungsvorgangs in Rechnung gestellt werden. Wird ein Zahlungsauftrag vom Zahler über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, so erstattet der kontoführende Zahlungsdienstleister unbeschadet des Artikels 71 und des Artikels 88 Absätze 2 und 3 dem Zahler den Betrag des nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs und bringt das belastete Zahlungskonto gegebenenfalls wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne den fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang befunden hätte. Der Zahlungsauslösedienstleister muss nachweisen, dass der Zahlungsauftrag gemäß Artikel 78 beim kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers eingegangen ist und dass der Zahlungsvorgang innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs authentifiziert, ordnungsgemäß aufgezeichnet und nicht durch ein technisches Versagen oder einen anderen Mangel im Zusammenhang mit der nicht erfolgten, fehlerhaften oder verspäteten Ausführung des Vorgangs beeinträchtigt wurde. Haftet der Zahlungsauslösedienstleister für die nicht erfolgte, fehlerhafte oder verspätete Ausführung des Zahlungsvorgangs, so entschädigt er den kontoführenden Zahlungsdienstleister auf dessen Verlangen unverzüglich für die infolge der Erstattung an den Zahler erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Eine etwaige über die Bestimmungen dieses Abschnitts hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach dem auf den Vertrag zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister anwendbaren Recht festgelegt werden. Kann in Bezug auf die Haftung eines Zahlungsdienstleisters nach den Artikeln 73 und 89 ein anderer Zahlungsdienstleister oder eine zwischengeschaltete Stelle in Regress genommen werden, entschädigt dieser Zahlungsdienstleister oder diese Stelle den erstgenannten Zahlungsdienstleister für alle nach den Artikeln 73 und 89 erlittenen Verluste oder gezahlten Beträge. Das umfasst Entschädigungen in dem Falle, dass einer der Zahlungsdienstleister keine starke Kundenauthentifizierung verlangt. Eine darüber hinausgehende finanzielle Entschädigung kann nach den Vereinbarungen zwischen Zahlungsdienstleistern und/oder zwischengeschalteten Stellen und gemäß dem auf diese Vereinbarungen anwendbaren Recht festgelegt werden. Die Haftung nach den Kapiteln 2 oder 3 entsteht nicht für ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse, auf die die Partei, die sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder auf Fälle, in denen ein Zahlungsdienstleister durch andere rechtliche Verpflichtungen nach dem Recht der Union oder nach nationalem Recht gebunden ist. Die Mitgliedstaaten gestatten die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Zahlungssysteme und Zahlungsdienstleister, sofern das zur Verhütung, Ermittlung und Feststellung von Betrugsfällen im Zahlungsverkehr notwendig ist. Die Unterrichtung natürlicher Personen über die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten und jede andere Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Richtlinie erfolgt gemäß der Richtlinie 95/46/EG, den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG, und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001. Zahlungsdienstleister dürfen die für das Erbringen ihrer Zahlungsdienste notwendigen personenbezogenen Daten nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Zahlungsdienstnutzers abrufen, verarbeiten und speichern. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister einen Rahmen angemessener Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen zur Beherrschung der operationellen und der sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten schaffen. Als Teil dieses Rahmens müssen die Zahlungsdienstleister wirksame Verfahren für das Management von Vorfällen- auch zur Aufdeckung und Klassifizierung schwerer Betriebs- und Sicherheitsvorfälle — festlegen und anwenden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister der zuständigen Behörde jährlich oder in den von den zuständigen Behörde festgelegten kürzeren Abständen eine aktualisierte und umfassende Bewertung der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Zahlungsdiensten und der Angemessenheit der zur Beherrschung dieser Risiken ergriffenen Risikominderungsmaßnahmen und Kontrollmechanismen übermitteln. Die EBA gibt bis zum 13. Juli 2017 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich der des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für die Festlegung, Anwendung und Überwachung der Sicherheitsmaßnahmen, gegebenenfalls unter Einbeziehung von Zertifizierungsverfahren, heraus. Die EBA überprüft die in Unterabsatz 1 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre. Unter Berücksichtigung der bei der Anwendung der Leitlinien nach Absatz 3 gewonnenen Erfahrung erstellt die EBA, wenn von der Kommission darum ersucht, einen Entwurf von technischen Regulierungsstandards zu den Kriterien und den Bedingungen für die Festlegung und Überwachung von Sicherheitsmaßnahmen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards nach Unterabsatz 1 gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Die EBA fördert die Zusammenarbeit, einschließlich des Austauschs von Informationen, zwischen den zuständigen Behörden untereinander sowie zwischen den zuständigen Behörden und der EZB und gegebenenfalls der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit im Bereich der operationellen und sicherheitsrelevanten Risiken im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten. Im Falle eines schwerwiegenden Betriebs- oder eines Sicherheitsvorfalls unterrichten die Zahlungsdienstleister unverzüglich die zuständige Behörde in dem Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters. Wenn sich der Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen. Nach Eingang der Meldung nach Absatz 1 unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die EBA und die EZB unverzüglich über die maßgeblichen Einzelheiten des Vorfalls. Nachdem die genannte zuständige Behörde die Relevanz des Vorfalls für die maßgeblichen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats geprüft hat, unterrichtet sie auch diese entsprechend. Die EBA und die EZB prüfen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Relevanz des Vorfalls für andere maßgebliche Behörden der Union und der Mitgliedstaaten und informieren diese entsprechend. Die EZB unterrichtet die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken über die für das Zahlungssystem relevanten Aspekte. Auf der Grundlage der Unterrichtung treffen die zuständigen Behörden gegebenenfalls alle für die unmittelbare Sicherheit des Finanzsystems notwendigen Schutzvorkehrungen. Bis zum 13. Januar 2018 gibt die EBA in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 für jeden der folgenden Akteure heraus: Zahlungsdienstleister: Klassifizierung der schwerwiegenden Vorfälle im Sinne des Absatzes 1 sowie Inhalt, Format — einschließlich Standardformblättern für die Meldungen — und Verfahren für die Meldung solcher Vorfälle; die zuständigen Behörden: Kriterien für die Bewertung der Relevanz eines Vorfalls und Einzelheiten der Meldung von Vorfällen an andere nationale Behörden. Die EBA überprüft die in Absatz 3 genannten Leitlinien in enger Zusammenarbeit mit der EZB regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre. Bei der Ausarbeitung und Überprüfung der Leitlinien nach Absatz 3 berücksichtigt die EBA die von der Agentur der Europäischen Union für Netz- und Informationssicherheit entwickelten und veröffentlichten Standards und/oder Spezifikationen für Branchen, in denen andere Tätigkeiten als Zahlungsdienstleistungen ausgeübt werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Zahlungsdienstleister den für sie zuständigen Behörden mindestens einmal jährlich statistische Daten zu Betrugsfällen in Verbindung mit den unterschiedlichen Zahlungsmitteln vorlegen. Die betreffenden zuständigen Behörden stellen der EBA und der EZB diese Daten in aggregierter Form zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Zahlungsdienstleister eine starke Kundenauthentifizierung verlangt, wenn der Zahler online auf sein Zahlungskonto zugreift, einen elektronischen Zahlungsvorgang auslöst, über einen Fernzugang eine Handlung vornimmt, die das Risiko eines Betrugs im Zahlungsverkehr oder anderen Missbrauchs birgt. Im Fall der Einleitung elektronischer Fernzahlungsvorgänge nach Absatz 1 Buchstabe b stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungsdienstleister für elektronische Fernzahlungsvorgänge eine starke Kundenauthentifizierung verlangen, die Elemente umfasst, die den Zahlungsvorgang dynamisch mit einem bestimmten Betrag und einem bestimmten Zahlungsempfänger verknüpfen. Im Fall des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Zahlungsdienstleister über angemessene Sicherheitsvorkehrungen verfügen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen. Die Absätze 2 und 3 gelten auch, wenn Zahlungen über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst werden. Die Absätze 1 und 3 gelten auch, wenn die Informationen über einen Kontoinformationsdienstleister angefordert werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der kontoführende Zahlungsdienstleister dem Zahlungsauslösedienstleister und dem Kontoinformationsdienstleister gestattet, sich auf die Authentifizierungsverfahren zu stützen, die er dem Zahlungsdienstnutzer gemäß den Absätzen 1 und 3 sowie — in Fällen, in denen der Zahlungsauslösedienstleister beteiligt ist — auch gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 bereitstellt. Die EBA arbeitet im Einklang mit Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 in enger Zusammenarbeit mit der EZB und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich des Zahlungsverkehrsmarktes, unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten für Zahlungsdienstleister im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 dieser Richtlinie technische Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird: die Erfordernisse des Verfahrens zur starken Kundenauthentifizierung gemäß Artikel 97 Absätze 1 und 2, die Ausnahmen von der Anwendung des Artikels 97 Absätze 1, 2 und 3 unter Zugrundelegung der Kriterien des Absatzes 3 dieses Artikels, die Anforderungen, die Sicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 97 Absatz 3 erfüllen müssen, um die Vertraulichkeit und die Integrität der personalisierten Sicherheitsmerkmale der Zahlungsdienstnutzer zu schützen, und die Anforderungen an gemeinsame und sichere offene Standards für die Kommunikation zwischen kontoführenden Zahlungsdienstleistern, Zahlungsauslösedienstleistern, Kontoinformationsdienstleistern, Zahlern, Zahlungsempfängern und anderen Zahlungsdienstleistern zum Zwecke der Identifizierung, der Authentifizierung, der Meldung und der Weitergabe von Informationen sowie der Anwendung von Sicherheitsmaßnahmen. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Absatz 1 werden von der EBA mit folgender Zielsetzung ausgearbeitet: Sicherstellung eines angemessenen Sicherheitsniveaus für Zahlungsdienstnutzer und Zahlungsdienstleister durch die Festlegung wirksamer und risikobasierter Anforderungen, Gewährleistung der Sicherheit für die Gelder und die personenbezogenen Daten der Zahlungsdienstnutzer, Sicherstellung und Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Zahlungsdienstleistern, Gewährleistung der Neutralität im Hinblick auf die Technologie und das Geschäftsmodell, Ermöglichung der Entwicklung benutzerfreundlicher, allgemein zugänglicher und innovativer Zahlungsmittel. Die Ausnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b werden unter Zugrundelegung folgender Kriterien gewährt: mit der Dienstleistung verbundenes Risikoniveau, der Betrag des Zahlungsvorgangs oder dessen Periodizität, oder beide, für die Ausführung des Zahlungsvorgangs genutzter Zahlungsweg. Die EBA übermittelt der Kommission diese in Absatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 13. Januar 2017. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen. Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 überprüft und aktualisiert die EBA — soweit erforderlich — die technischen Regulierungsstandards regelmäßig, um unter anderem der Innovation und den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verfahren bestehen, nach denen Zahlungsdienstnutzer und andere interessierte Parteien einschließlich Verbraucherverbänden bei den zuständigen Behörden Beschwerde wegen mutmaßlicher Verstöße der Zahlungsdienstleister gegen diese Richtlinie einlegen können. Gegebenenfalls und unbeschadet des Rechts, die Gerichte nach dem nationalen Verfahrensrecht anrufen zu können, verweist die zuständige Behörde in ihrer Antwort an den Beschwerdeführer auf die nach Artikel 102 eingerichteten alternativen Streitbeilegungsverfahren. Die Mitgliedstaaten benennen die für die Gewährleistung und Überwachung der Einhaltung dieser Richtlinie zuständigen Behörden. Diese Behörden ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um die Einhaltung sicherzustellen. Sie sind entweder zuständige Behörden im Sinne des Artikels 4 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder anerkannte Stellen nach nationalem Recht oder durch Behörden, die nach nationalem Recht ausdrücklich hierzu befugt sind. Sie sind keine Zahlungsdienstleister, es sei denn, es handelt sich um nationale Zentralbanken. Die Behörden nach Absatz 1 werden mit allen Befugnissen und mit angemessenen Mitteln ausgestattet, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Ist mehr als eine zuständige Behörde befugt, die Einhaltung dieser Richtlinie zu gewährleisten und zu überwachen, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Behörden eng zusammenarbeiten, um ihre Aufgaben effizient wahrnehmen zu können. Die zuständigen Behörden üben ihre Befugnisse im Einklang mit dem nationalen Recht wie folgt aus: entweder unmittelbar in eigener Verantwortung oder unter Aufsicht der Justizbehörden oder durch Anrufen der Gerichte, die für den Erlass der erforderlichen Entscheidung zuständig sind, gegebenenfalls auch durch Einlegen von Rechtsmitteln, wenn der Antrag auf Erlass der erforderlichen Entscheidung keinen Erfolg hatte. Bei Verstößen oder mutmaßlichen Verstößen gegen die zur Umsetzung der Titel III und IV erlassenen nationalen Rechtsvorschriften sind die zuständigen Behörden nach Absatz 1 die Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Zahlungsdienstleisters, im Falle von Agenten und Zweigniederlassungen, die auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind, jedoch die Behörden des Aufnahmemitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission so bald wie möglich, auf jeden Fall aber bis zum 13. Januar 2018 die gemäß Absatz 1 benannten zuständigen Behörden mit. Ferner unterrichten sie die Kommission über eine etwaige Aufgabenteilung zwischen diesen Behörden. Sie teilen der Kommission unmittelbar jede Änderung der Benennung und der Zuständigkeiten dieser Behörden mit. Die EBA gibt nach Anhörung der EZB gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die zuständigen Behörden zu den Beschwerdeverfahren heraus, die in Betracht zu ziehen sind, um die Einhaltung gemäß Absatz 1 sicherzustellen. Diese Leitlinien werden bis 13. Januar 2018 herausgegeben und gegebenenfalls regelmäßig aktualisiert. Die Mitgliedstaaten stellen sicher und überprüfen, dass Zahlungsdienstleister angemessene und wirksame Beschwerdeverfahren für die Abhilfe bei Beschwerden von Zahlungsdienstnutzern in Bezug auf aus Titel III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten schaffen und anwenden. Diese Verfahren gelten in jedem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister die Zahlungsdienste anbietet, und stehen in einer Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaats oder in einer anderen zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer vereinbarten Sprache zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Zahlungsdienstleister jede Anstrengung unternehmen, um Beschwerden der Zahlungsdienstnutzer in Papierform oder — bei entsprechender Vereinbarung zwischen Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer — auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu beantworten. In dieser Antwort, die innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens aber innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Eingang der Beschwerde zu erfolgen hat, ist auf alle angesprochenen Fragen einzugehen. Kann der Zahlungsdienstleister in Ausnahmefällen aus Gründen, die er nicht zu verantworten hat, nicht innerhalb von 15 Arbeitstagen antworten, ist er verpflichtet, ein vorläufiges Antwortschreiben mit eindeutiger Angabe der Gründe für die Verzögerung bei der Beantwortung der Beschwerde zu versenden und darin einen Zeitpunkt zu nennen, bis zu dem der Zahlungsdienstnutzer die endgültige Antwort spätestens erhält. Die Frist für den Erhalt der endgültigen Antwort darf 35 Arbeitstage in keinem Fall überschreiten. Die Mitgliedstaaten können Vorschriften über Streitbeilegungsverfahren einführen oder beibehalten, die für den Zahlungsdienstnutzer vorteilhafter sind als die in Unterabsatz 1 genannten. In diesem Fall gelten jene Vorschriften. Der Zahlungsdienstleister informiert den Zahlungsdienstnutzer über mindestens eine Stelle zur alternativen Streitbeilegung, die für die Beilegung von Streitigkeiten über aus Titel III und IV erwachsende Rechte und Pflichten zuständig ist. Die Informationen nach Absatz 3 müssen klar, umfassend und leicht zugänglich auf der Website des Zahlungsdienstleisters, sofern vorhanden, in der Zweigniederlassung sowie in den Allgemeinen Bedingungen des Vertrags zwischen dem Zahlungsdienstleister und dem Zahlungsdienstnutzer genannt werden. Dabei ist auch anzugeben, wo weitere Informationen über die betreffende Stelle zur alternativen Streitbeilegung und über die Bedingungen für deren Anrufung erhältlich sind. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gemäß der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63). nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts und des Unionsrechts angemessene, unabhängige, unparteiische, transparente und wirksame alternative Streitbeilegungsverfahren für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Zahlungsdienstnutzern und Zahlungsdienstleistern über aus den Titeln III und IV dieser Richtlinie erwachsende Rechte und Pflichten geschaffen werden, wobei gegebenenfalls auf bestehende zuständige Einrichtungen zurückgegriffen wird. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die alternativen Streitbeilegungsverfahren auf Zahlungsdienstleister anwendbar sind und auch die Tätigkeiten benannter Stellvertreter erfassen. Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Einrichtungen nach Absatz 1 dieses Artikels bei der Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten über aus den Titeln III und IV erwachsende Rechte und Pflichten wirksam zusammenarbeiten. Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die Sanktionen fest, die bei Zuwiderhandlungen gegen nationales Recht zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu sicherzustellen. Die Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten erlauben ihren zuständigen Behörden, jede Verwaltungssanktion, die bei einem Verstoß gegen die zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften verhängt wird, bekanntzumachen, sofern eine solche Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet oder den Beteiligten unverhältnismäßigen Schaden zufügt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.