rec_100
PSD2
(100) Unbeschadet des Rechts, die Gerichte anzurufen, um die Einhaltung der Richtlinie sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls gewährleisten, dass den zuständigen Behörden die notwendigen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zur Auferlegung von Sanktionen, für den Fall erteilt werden, dass der Zahlungsdienstleister die Rechte und Pflichten gemäß dieser Richtlinie nicht erfüllt, insbesondere wenn die Gefahr eines erneuten Verstoßes oder andere Bedenken im Hinblick auf die kollektiven Verbraucherinteressen bestehen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.