lexiara

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Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag des Markeninhabers oder einer per Gesetz oder Vertrag hierzu ermächtigten Person verlängert, sofern die Verlängerungsgebühren entrichtet worden sind. Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Erhalt der Zahlung der Verlängerungsgebühren als entsprechender Antrag gilt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2015-12-23; changes after this date are not shown.