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IFR
Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Werte werden jährlich berechnet, wobei das Rechnungsjahr am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember endet; die errechneten Werte sind ab dem 1. April des Folgejahres anzuwenden. Der Bezugszeitraum für die erste Berechnung dieses Werts beginnt 15 Kalendermonate vor dem Datum der Anwendung der Absätze 2 und 3 und endet drei Kalendermonate vor diesem Datum.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.