art_3__para_5__text_1
Die in Artikel 13 genannten zuständigen Behörden fordern die Kartenzahlverfahren und/oder Zahlungsdienstleister schriftlich dazu auf, ihnen alle Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Absätze 3 und 4 dieses Artikels zu kontrollieren. Diese Informationen sind der zuständigen Behörde vor dem 1. März des auf den Bezugszeitraum gemäß Absatz 4 Satz 1 folgenden Jahres zu übermitteln. Jede weitere Information, die es den zuständigen Behörden ermöglicht, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Kapitels zu kontrollieren, wird ihnen auf schriftliche Aufforderung innerhalb der von ihnen gesetzten Frist übermittelt. Die zuständigen Behörden können verlangen, dass diese Informationen von einem unabhängigen Prüfer bestätigt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.