(3)
Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde bei einer Konsultation gemäß Absatz 1 folgende Informationen zur Verfügung: gegebenenfalls Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeiten des Verantwortlichen, der gemeinsam Verantwortlichen und der an der Verarbeitung beteiligten Auftragsverarbeiter, insbesondere bei einer Verarbeitung innerhalb einer Gruppe von Unternehmen; die Zwecke und die Mittel der beabsichtigten Verarbeitung; die zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen gemäß dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen und Garantien; gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; die Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 und alle sonstigen von der Aufsichtsbehörde angeforderten Informationen.
← art_36__para_2__text_1 · All articles · art_36__para_3__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.