VIII.
Hauptaktionäre und Geschäfte mit verbundenen Parteien Hier sind Angaben zu den Hauptaktionären und sonstigen Personen, die das Unternehmen kontrollieren oder kontrollieren können, zu machen. Ferner sind Informationen über die Geschäfte des Unternehmens mit verbundenen Personen vorzulegen, aus denen auch hervorgehen muss, ob die Bedingungen dieser Geschäfte für das Unternehmen nicht nachteilig sind. Hauptaktionäre Geschäfte mit verbundenen Parteien Interessen von Sachverständigen und Beratern
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.