art_25__para_5__text_1
Die zuständigen Behörden im Herkunftsmitgliedstaat und in den Aufnahmemitgliedstaaten erheben keine Gebühr für die Notifizierung — oder Entgegennahme der Notifizierung — von Prospekten und Nachträgen oder damit zusammenhängende Überwachungstätigkeiten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.