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Die zuständigen Behörden nehmen ihre in Absatz 1 genannten Aufgaben und Befugnisse auf eine der folgenden Arten wahr: unmittelbar; in Zusammenarbeit mit anderen Behörden; unter eigener Zuständigkeit, durch Übertragung von Aufgaben an solche Behörden; durch Antrag bei den zuständigen Justizbehörden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.