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Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats klare und nachweisliche Gründe für die Annahme, dass von dem Emittenten, dem Anbieter oder der die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragenden Person oder von den mit der Platzierung des öffentlichen Angebots von Wertpapieren beauftragten Finanzintermediären Unregelmäßigkeiten begangen worden sind oder dass diese Personen den Pflichten, die ihnen aus dieser Verordnung erwachsen, nicht nachgekommen sind, so befasst sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die ESMA mit diesen Feststellungen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.