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Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.