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Artikel 4

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe gestellt werden.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.