art_16__para__3
(3) Beendet der Verbraucher den Kaufvertrag insgesamt oder in Bezug auf einen Teil der gelieferten Waren gemäß Absatz 2, gilt Folgendes: a) Der Verbraucher hat dem Verkäufer die Waren auf dessen Kosten zurückzugeben, und b) der Verkäufer hat dem Verbraucher den für die Waren gezahlten Preis zu erstatten, sobald er die Waren erhält oder der Verbraucher einen Nachweis erbringt, dass er die Waren zurückgesandt hat.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-07-31; changes after this date are not shown.