lexiara

art_7__para_2

IFD

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden als Teilnehmer am ESFS vertrauensvoll und in uneingeschränktem gegenseitigem Respekt zusammenarbeiten und insbesondere den Austausch von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen zwischen ihnen und anderen Teilnehmern am ESFS sicherstellen; sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls der in Artikel 48 der vorliegenden Richtlinie und in Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien beteiligen; die zuständigen Behörden alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der von der EBA gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassenen Leitlinien und Empfehlungen sicherzustellen sowie den vom Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) ausgesprochenen Warnungen und Empfehlungen nachzukommen; die zuständigen Behörden eng mit dem ESRB zusammenarbeiten; den zuständigen Behörden übertragene Aufgaben und Befugnisse diese nicht daran hindern, ihre Aufgaben als Mitglieder der EBA oder des ESRB oder im Rahmen dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 wahrzunehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.