art_1__point_12__para__4
(3) Ungeachtet des Artikels 292b muss ein Steuerpflichtiger, um die Steuerbefreiung in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Steuerpflichtige nicht ansässig ist, in Anspruch nehmen zu können, a) den Mitgliedstaat der Ansässigkeit vorab benachrichtigen, und b) darf nur in dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, in Bezug auf die Anwendung der Steuerbefreiung identifiziert werden. Die Mitgliedstaaten können dazu die individuelle Mehrwertsteuer‐Identifikationsnummer, die dem Steuerpflichtigen für die Erfüllung seiner Pflichten aufgrund des internen Systems bereits zugeteilt wurde, verwenden oder auf die Struktur einer Mehrwertsteuer-Nummer oder einer anderen Nummer für die Zwecke der Identifizierung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b zurückgreifen. Die individuelle Identifikationsnummer gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b muss das Suffix ‚EX‘ umfassen, oder dieses Suffix ‚EX‘ ist an diese Nummer anzufügen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.