art_1__point_13__para__11
(1) Ein Steuerpflichtiger, der die Steuerbefreiung in einem Mitgliedstaat in Anspruch nimmt, in dem er nicht ansässig ist, ist in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen, die unter die Steuerbefreiung in diesem Mitgliedstaat fallen, nicht verpflichtet, a) sich gemäß den Artikeln 213 und 214 für Mehrwertsteuerzwecke erfassen zu lassen, b) eine Mehrwertsteuererklärung gemäß Artikel 250 abzugeben.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.