a)
Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Steuerbefreiung nach Artikel 138 Absatz 1 gilt nicht für die Lieferungen von Gegenständen durch Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat, in dem die Lieferung bewirkt wird, unter die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen nach Maßgabe des Artikels 284 fallen.“
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.