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b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Kommission legt die technischen Einzelheiten betreffend die automatisierte Bereitstellung der Informationen nach Absatz 1 dieses Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 58 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.“

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2025-01-01; changes after this date are not shown.