art_4__para__4
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kriterien, die sie für die Benennung einer Organisation als qualifizierte Einrichtung für die Zwecke der Erhebung innerstaatlicher Verbandsklagen heranziehen, mit den Zielen dieser Richtlinie im Einklang stehen, um ein wirksames und effizientes Funktionieren dieser Verbandsklagen zu gewährleisten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.