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art_5__para

(1) Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission bis zum 26. Dezember 2023 ein Verzeichnis der vorab für die Erhebung grenzüberschreitender Verbandsklagen benannten qualifizierten Einrichtungen, einschließlich des jeweiligen Namens und Satzungszwecks. Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission alle Änderungen an diesem Verzeichnis mit. Die Mitgliedstaaten machen dieses Verzeichnis öffentlich zugänglich.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.