art_5__para__6
(5) Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen für die Zwecke des Absatzes 4 und teilen der Kommission die Namen und Kontaktdaten dieser Stellen mit. Die Kommission erstellt ein Verzeichnis dieser Kontaktstellen und stellt dieses den Mitgliedstaaten zur Verfügung.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.