art_6__para__2
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in Fällen, in denen der mutmaßliche Verstoß gegen Unionsrecht gemäß Artikel 2 Absatz 1 Verbraucher aus verschiedenen Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht, eine Verbandsklage vor dem Gericht oder der Verwaltungsbehörde eines Mitgliedstaats durch mehrere qualifizierte Einrichtungen aus verschiedenen Mitgliedstaaten zum Schutz der Kollektivinteressen von Verbrauchern aus verschiedenen Mitgliedstaaten erhoben werden kann.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as consolidated on 2026-08-02; changes after this date are not shown.