Recital 100
(100) Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die spezifischen Sicherheitsanforderungen zu erlassen und die Output-Indikatoren festzulegen, auf deren Grundlage die Mitgliedstaaten Daten zur Durchführung dieser Verordnung übermitteln müssen, die Aufgaben und Funktionen der zentralen nationalen Kontaktstellen zu spezifizieren, Maßnahmen zum Vorgehen der Union gegen Produkte zu ergreifen, die ein ernstes Risiko darstellen, die Modalitäten für die Übermittlung von Informationen von Verbrauchern im Safety-Gate-Portal zu erlassen, die Umsetzung der interoperablen Schnittstelle des Safety-Gate-Portals festzulegen, die Anforderungen für die Registrierung von Produkten für Zwecke des Produktsicherheitsrückrufs festzulegen sowie die Mustervorlage für Rückrufanzeigen zu verabschieden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (23) ausgeübt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.