Recital 26
(26) Bestimmte Cybersicherheitsrisiken, die sich auf die Sicherheit von Verbrauchern sowie Protokolle und Zertifizierungen auswirken, können in sektorspezifischen Rechtsvorschriften behandelt werden. In Fällen, in denen keine derartigen sektorspezifischen Rechtsvorschriften gelten, sollte jedoch sichergestellt werden, dass die betreffenden Wirtschaftsakteure und nationalen Behörden Risiken im Zusammenhang mit neuen Technologien bei der Gestaltung der Produkte bzw. bei deren Bewertung berücksichtigen, damit gewährleistet ist, dass an dem Produkt vorgenommene Änderungen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.
← Recital 25 · All articles · Recital 27 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.