Recital 3
(3) Eine Verordnung ist das geeignete Rechtsinstrument, da sie klare und ausführliche Vorschriften enthält, die keinen Raum für eine abweichende Umsetzung durch die Mitgliedstaaten lassen. Durch die Entscheidung für eine Verordnung anstelle einer Richtlinie können auch im Hinblick auf das Ziel der Kohärenz mit dem Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten, die in den Anwendungsbereich der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, bei dem das geltende Rechtsinstrument ebenfalls eine Verordnung ist — nämlich die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) —, bessere Ergebnisse erzielt werden. Schlussendlich wird durch diese Entscheidung und die damit verbundene einheitliche Anwendung von Produktsicherheitsvorschriften in der gesamten Union der Regelungsaufwand weiter verringert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.