Recital 49
GPSR
(49) Die Anbieter von Online-Marktplätzen sollten in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Produktsicherheitsbetreffen, im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten speziellen Pflichten mit gebührender Sorgfalt handeln. Dementsprechend sollte mit dieser Verordnung für alle Anbieter von Online-Marktplätzen in Bezug auf die auf ihren Online-Schnittstellen bereitgestellten Inhalte, die die Produktsicherheit betreffen, Sorgfaltspflichten festgelegt werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.