Recital 4
GPSR
(4) Mit der vorliegenden Verordnung soll zur Erreichung der in Artikel 169 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Ziele beigetragen werden. Insbesondere sollen die Gesundheit und Sicherheit der Verbraucher und das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf Produkte, die für Verbraucher bestimmt sind, gewährleistet werden.
← Recital 3 · All articles · Recital 5 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.