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Recital 54

GPSR

(54) In Anordnungen, durch die der Anbieter eines Online-Marktplatzes auch dazu verpflichtet wird, von seiner Online-Schnittstelle alle identischen Inhalte, die sich auf das Angebot eines in der Anordnung genannten gefährlichen Produkts beziehen, zu entfernen, sollten auf der Grundlage der von den Händlern angezeigten Informationen die Elemente benannt werden, die identische Angebote ausmachen und es dem Anbieter eines Online-Marktplatzes ermöglichen, identische Angebote zu entfernen, soweit der Anbieter eines Online-Marktplatzes nicht dazu verpflichtet ist, eine unabhängige Bewertung dieser Inhalte vorzunehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.