Recital 71
(71) Falls die Informationen über das Informations- und Kommunikationssystem gemäß der Verordnung (EU) 2019/1020 gemeldet werden müssen, besteht die Möglichkeit, dass diese Meldungen direkt im Schnellwarnsystem Safety Gate übermittelt werden oder dass sie aus dem in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung generiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die für die Übertragung von Informationen zwischen diesem Informations- und Kommunikationssystem und dem Schnellwarnsystem Safety Gate eingerichtete Schnittstelle unterhalten und weiterentwickeln, um doppelte Dateneinträge zu verhindern und diese Übertragung zu erleichtern.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.